2. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards
2.1 Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften
IFRS-Verlautbarung (veröffentlicht am) |
Titel | Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
Änderungen an IAS 1 (23. Januar 2020, 15. Juli 2020 und 31. Oktober 2022) |
Classification of Liabilities as Current or Non-current, Classification of Liabilities as Current or Non-current – Deferral of Effective Date and Non-current Liabilities with Covenants | 1. Januar 2024 |
Änderungen an IFRS 16 (22. September 2022) | Lease Liability in a Sale and Leaseback | 1. Januar 2024 |
Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 (25. Mai 2023) | Disclosures: Supplier Finance Arrangements | 1. Januar 2024 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.
Globale Mindestbesteuerung
Der Covestro-Konzern fällt in den Anwendungsbereich der Global Anti-Base Erosion (GloBE) Model Rules (Pillar Two) der OECD. Die Pillar-Two-Gesetzgebung ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Gemäß der Gesetzgebung ist Covestro verpflichtet, je Land eine Zusatzsteuer in Höhe der Differenz zwischen GloBE-Effektivsteuersatz und einem Mindeststeuersatz von 15 % zu zahlen. Alle Konzernunternehmen (mit Ausnahme der sich in Abwicklung befindenden Gesellschaften in der Schweiz) unterliegen einem Nominalsteuersatz von über 15 %. Auch bei einem Nominalsteuersatz von über 15 % kann theoretisch aufgrund von spezifischen Anpassungen ein Steueraufwand aus der Pillar-Two-Gesetzgebung entstehen.
Covestro überprüft regelmäßig die möglichen Auswirkungen der Gesetzgebung zur globalen Mindestbesteuerung auf den Covestro-Konzern. Zum 30. Juni 2024 ergaben sich keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
2.2 Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften
Gegenüber dem im Konzernabschluss zum 31. Dezember 2023 kommunizierten Stand hinsichtlich der Auswirkungen von bis zur Freigabe des Abschlusses neu veröffentlichten, aber noch nicht anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften, deren Anwendung Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben könnte, haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben.
Der IASB hat am 9. April 2024 den Rechnungslegungsstandard IFRS 18 (Presentation and Disclosure in Financial Statements) veröffentlicht. IFRS 18 ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, verpflichtend anzuwenden, wobei eine vorzeitige Anwendung erlaubt ist, sobald die Übernahme in europäisches Recht erfolgt ist. Der neue Standard umfasst grundlegende Vorgaben zur Darstellung des Abschlusses sowie zu erforderlichen Anhangangaben, welche bislang Gegenstand von IAS 1 (Presentation of Financial Statements) sind. Die Bewertung selbst bleibt durch IFRS 18 unberührt und ist in den einschlägigen IFRS Standards geregelt. IFRS 18 betrifft grundsätzlich alle Abschlussbestandteile, wobei besonders die Gewinn- und Verlustrechnung als Teil der Gesamtergebnisrechnung sowie der Anhang betroffen sind, während sich für die Kapitalflussrechnung weniger weitreichende und für die übrigen Abschlussbestandteile kaum Änderungen ergeben. Zusätzlich wurden Vorgaben zur Strukturierung und (Dis-)Aggregation von Informationen für die primären Abschlussbestandteile und den Anhang veröffentlicht. Verpflichtend sind auch die erweiterten Angaben von sogenannten Management Performance Measures (MPMs), aus denen sich vielfältige Interdependenzen zu internen Steuerungs- und Berichtsprozessen und -systemen sowie zur Kapitalmarktkommunikation ergeben können. Covestro hat ein konzernübergreifendes Projekt aufgesetzt, das zunächst auf die Analyse von zusätzlich zu erhebenden Daten fokussiert ist. Die konkreten Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage lassen sich noch nicht quantifizieren.
In Bezug auf die am 30. Mai 2024 seitens des IASB erfolgte Verabschiedung von Amendments to IFRS 9 and IFRS 7: Classification and Measurement of Financial Instruments steht die Übernahme in europäisches Recht noch aus. Diese Amendments beinhalten Änderungen und Klarstellungen in Bezug auf die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten, die Anwendung des Zahlungsstromkriteriums für Zwecke der Kategorisierung von Finanzinstrumenten und zusätzliche Angabepflichten. Vorbehaltlich der noch abzuschließenden Analyse werden aus einer erstmaligen Anwendung keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet.
Der IASB hat am 18. Juli 2024 die Aktualisierungen aus den Annual Improvements to IFRS Accounting Standards – Volume 11 veröffentlicht. Nach ihrer Übernahme in das europäische Recht werden diese Änderungen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, bindend sein. Die betroffenen Standards sind IFRS 1, IFRS 7, IFRS 9, IFRS 10 sowie IAS 7. Aus den Änderungen werden zum gegenwärtigen Stand keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet. Eine abschließende Analyse steht noch aus.