Die Steueraufwendungen gliederten sich nach ihrer Art wie folgt:

Ertragsteuern
2024 2025
in Mio. € in Mio. €
Tatsächliche Ertragsteuern – 262 – 197
Steueraufwand laufendes Jahr – 264 – 189
Steueraufwand (–) / Steuerertrag (+) aus Vorjahren 2 – 8
Latente Steuern 17 46
aus temporären Unterschieden 32 36
aus Verlustvorträgen und Steuergutschriften – 15 10
Gesamt – 245 – 151

Die latenten Steuerabgrenzungen resultierten aus den folgenden Bilanzpositionen:

Aktive und passive latente Steuern
31.12.2024 31.12.2025
Aktive
latente
Steuern
Passive
latente
Steuern
davon erfolgs-
wirksam
Aktive
latente
Steuern
Passive
latente
Steuern
davon erfolgs-
wirksam
in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. €
Immaterielle Vermögenswerte 55 – 64 – 9 9 – 62 – 53
Sachanlagen 153 – 219 – 66 130 – 116 14
davon Nutzungsrechte aus der Anwendung von IFRS 16 – 128 – 128 – 107 – 107
Finanzielle Vermögenswerte – 92 – 90 8 – 59 – 52
Vorräte 73 73 58 58
Forderungen 1 – 90 – 89 2 – 63 – 61
Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen 66 – 24 – 22 18 – 4 – 4
Andere Rückstellungen 73 – 8 65 92 – 29 63
Verbindlichkeiten 184 – 40 144 136 – 57 79
davon Leasingverbindlichkeiten aus der Anwendung von IFRS 16 126 126 106 106
Verlust- und Zinsvorträge sowie Steuergutschriften 4 4 15 15
Gesamt 609 – 537 10 468 – 390 59
davon langfristig 514 – 444 382 – 327
Saldierung – 333 333 – 158 158
Bilanzansatz 276 – 204 310 – 232

Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 794⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 780⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) wurden keine aktiven latenten Steuern angesetzt, da es nicht wahrscheinlich ist, dass diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums genutzt werden können.

Von den gesamten Verlust- und Zinsvorträgen in Höhe von 1.848⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 4.284⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) können voraussichtlich Beträge in Höhe von 68⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 10⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) innerhalb eines angemessenen Zeitraums genutzt werden. Die Verringerung der Verlustvorträge resultierte insbesondere aus dem Untergang der bis zum 31.⁠ ⁠Dezember 2024 in Deutschland bestehenden Verlustvorträge infolge der Übernahme durch XRG zum 10.⁠ ⁠Dezember 2025. Gegenläufig wirkte sich der Aufbau von Verlustvorträgen im laufenden Berichtsjahr aus. Auf die voraussichtlich nutzbaren Verlust- und Zinsvorträge wurden aktive latente Steuern in Höhe von 10⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 2⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) gebildet.

Für bestehende Verlust- und Zinsvorträge in Höhe von 1.780⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 4.274⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) bestanden gesetzliche oder wirtschaftliche Einschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit. Hiervon entfallen 645⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ auf die deutsche Körperschaftsteuer, 624⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ auf die deutsche Gewerbesteuer sowie 13⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ auf Zinsvorträge in Deutschland. Auf die Schweiz entfällt ein Verlustvortrag in Höhe von 321⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€, auf die Niederlande ein Verlustvortrag in Höhe von 74⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€.

Verfallbarkeit nicht nutzbarer steuerlicher Verlust- und Zinsvorträge
Steuerliche Verlust- und Zinsvorträge
31.12.2024 31.12.2025
in Mio. € in Mio. €
Innerhalb von einem Jahr
Innerhalb von zwei Jahren
Innerhalb von drei Jahren
Innerhalb von vier Jahren 177
Innerhalb von fünf Jahren 177 143
Später 4.097 1.460
Gesamt 4.274 1.780

Im Berichtsjahr wurden steuerliche Gutschriften in Höhe von 4⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 2⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) aktiviert.

Im Jahr⁠ ⁠2025 bestanden in Tochtergesellschaften, die im abgelaufenen Jahr oder im Vorjahr Verluste erwirtschafteten, latente Steuerforderungsüberhänge aus temporären Differenzen und aus Verlustvorträgen in Höhe von 5⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 22⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€). Diese entfielen vollständig (Vorjahr: 4⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) auf Steuerforderungsüberhänge aus Verlust- und Zinsvorträgen. Die gesamten latenten Steuerforderungsüberhänge wurden als werthaltig angesehen, da für diese Gesellschaften sowohl steuerliche Gewinne prognostiziert werden als auch steuerliche Strategien eine Nutzung der latenten Steuerforderungsüberhänge sicherstellen.

Auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen wurden im Berichtsjahr 18⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 21⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) passive latente Steuern angesetzt. Auf temporäre Unterschiede in Höhe von 157⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 133⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften wurden keine latenten Steuerschulden angesetzt, da das Mutterunternehmen die zeitliche Umkehr der temporären Differenzen steuern kann und es nicht wahrscheinlich ist, dass sich diese temporären Differenzen in absehbarer Zeit umkehren werden.

Der ausgewiesene Steueraufwand des Jahres⁠ ⁠2025 von 151⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 245⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) wich um -306⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: -283⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) von dem erwarteten Steuerertrag von 155⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 38⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€) ab, der sich bei Anwendung eines gewichteten erwarteten Durchschnittssteuersatzes auf das Vorsteuerergebnis des Konzerns ergeben hätte. Dieser Durchschnittssteuersatz wurde aus den nominalen Steuersätzen der einzelnen Konzerngesellschaften ermittelt. Aufgrund der Verrechnung von Verlusten und Gewinnen verschiedener Konzerngesellschaften unter Anwendung der lokalen Steuersätze wich der ermittelte Durchschnittssteuersatz von den nominalen Steuersätzen der Gesellschaften ab. Dieser Durchschnittssteuersatz betrug im Jahr⁠ ⁠2025 31,4⁠ ⁠% (Vorjahr: 140,4⁠ ⁠%). Der effektive Steuersatz betrug -30,7⁠ ⁠% (Vorjahr: -907,4⁠ ⁠%).

Der Covestro-Konzern ist in verschiedenen Ländern tätig. Die unterschiedlichen Steuersätze bewegten sich aufgrund nationaler Vorschriften wie im Vorjahr zwischen 14,1⁠ ⁠% und 34,0⁠ ⁠%.

Die Überleitung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand sowie vom erwarteten zum effektiven Steuersatz stellte sich im Konzern wie folgt dar:

Steuerüberleitungsrechnung
2024 2025
in Mio. € in % in Mio. € in %
Ergebnis vor Ertragsteuern -27 100,0 -492 100,0
Erwarteter Steueraufwand (-) / Steuerertrag (+) und erwarteter Steuersatz 38 140,4 155 31,4
Steuerminderungen aufgrund steuerfreier Erträge 14 51,9 10 2,0
Nicht abzugsfähige Aufwendungen – 27 – 99,8 – 24 – 4,9
Voraussichtlich nicht nutzbare neue Verlustvorträge und temporäre Differenzen – 176 – 651,8 – 232 – 47,1
Voraussichtlich nicht nutzbare bestehende Verlustvorträge und temporäre Differenzen, auf die zuvor latente Steuern gebildet worden sind – 46 – 170,4 – 13 – 2,6
Steuereffekte aus Vorjahren 3 11,1 1 0,2
Steuersatzänderungen 17 63,0 – 13 – 2,6
Sonstige Steuereffekte – 68 – 251,8 – 35 – 7,1
Ausgewiesener Steueraufwand und effektiver Steuersatz – 245 – 907,4 – 151 – 30,7

Die sonstigen Steuereffekte resultierten im Wesentlichen aus nicht anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, insbesondere auf Beteiligungserträge von Tochterunternehmen in Höhe von 31⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 54⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€), sowie aus der Veränderung der passiven latenten Steuern auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen in Höhe von -2⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€ (Vorjahr: -6⁠ ⁠Mio.⁠ ⁠€).

Globale Mindestbesteuerung

Der Covestro-Konzern fällt in den Anwendungsbereich der „Global Anti-Base Erosion (GloBE) Model Rules (Pillar Two)“ der OECD. Die Regelungen des deutschen Mindeststeuergesetzes sind zum 1.⁠ ⁠Januar⁠ ⁠2024 in Kraft getreten. Mit Wirkung zum 10.⁠ ⁠Dezember 2025 ist Gruppenträger die ADNOC International Germany Holding AG, München, als oberste Muttergesellschaft in Deutschland. Oberstes Mutterunternehmen der globalen Mindeststeuergruppe ist die Abu Dhabi National Oil Company (ADNOC) P.J.S.C., Abu Dhabi (Vereinigte Arabische Emirate). Covestro ermittelt für die deutsche Mindeststeuergruppe je Land einen Steuererhöhungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Effektivsteuersatz und einem Mindeststeuersatz von 15⁠ ⁠%. Mit Ausnahme der Gesellschaften in der Schweiz unterliegen alle Covestro-Konzernunternehmen einem Nominalsteuersatz von über 15⁠ ⁠%. Auch bei einem Nominalsteuersatz von über 15⁠ ⁠% kann theoretisch aufgrund von spezifischen Anpassungen ein Steueraufwand aus der Mindestbesteuerung entstehen. Die Covestro⁠ ⁠AG überprüft regelmäßig die Auswirkungen der Gesetzgebung zur globalen Mindestbesteuerung in den jeweiligen Jurisdiktionen. Zum 31.⁠ ⁠Dezember 2025 ergab sich keine Verpflichtung zur Zahlung eines Steuererhöhungsbetrags für die deutsche Mindeststeuergruppe.

Covestro wendet die vorübergehende verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese Steuern dann als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag, wenn sie entstehen.