| IFRS-Verlautbarung (veröffentlicht am) |
Titel | Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
| Änderung an IAS 21 (15. August 2023) |
Fehlende Umtauschbarkeit einer Währung | 1. Januar 2025 |
Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.
Das IASB hat nachfolgende Standards und Änderungen von Standards herausgegeben, deren Übernahme in europäisches Recht erfolgt ist und deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2025 noch nicht verpflichtend ist. Der Covestro-Konzern hat nicht von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung Gebrauch gemacht.
| IFRS-Verlautbarung (veröffentlicht am) |
Titel | Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
| IFRS 18 (9. April 2024) |
Darstellung und Angaben im Abschluss | 1. Januar 2027 |
| Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 (30. Mai 2024) |
Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten | 1. Januar 2026 |
| Jährliche Verbesserungen an den IFRS (18. Juli 2024) |
Jährliche Verbesserungen Band 11 | 1. Januar 2026 |
|
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 (18. Dezember 2024) |
Verträge über naturabhängige Stromversorgung | 1. Januar 2026 |
Im April 2024 hat das IASB den Standard IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) veröffentlicht. Dieser ersetzt die bisherige RegeIung im IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) und zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit und Relevanz von Finanzinformationen zu verbessern. IFRS 18 führt neue Anforderungen an die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung ein, einschließlich festgelegter Gesamt- und Zwischensummen. Zudem müssen Unternehmen sämtliche Erträge und Aufwendungen einer von fünf Kategorien in der Gewinn- und Verlustrechnung zuordnen: operative Tätigkeit, Investitionstätigkeit, Finanzierungstätigkeit, Ertragsteuern und aufgegebene Geschäftsbereiche. Das Management von Covestro analysiert derzeit die Auswirkungen des neuen Standards auf den Konzernabschluss und hat bereits erste Einschätzungen vorgenommen. Zwar wird sich der neue Standard nicht auf das Konzernergebnis auswirken, jedoch wird er wesentliche Effekte auf die Zuordnung von Ertrags- und Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung haben und somit das operative Ergebnis beeinflussen. Fremdwährungsdifferenzen, die bislang im Finanzergebnis ausgewiesen wurden, sind zukünftig je nach Grundgeschäft im operativen Ergebnis, in der Investing-Kategorie oder in der Finanzierungs-Kategorie auszuweisen. Für Derivate schreibt IFRS 18 vor, dass Gewinne oder Verluste in der Kategorie auszuweisen sind, die vom abgesicherten Risiko betroffen ist. Für die Anhangangaben sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen zu erwarten. Es werden jedoch neue Anforderungen eingeführt, wie z. B. für Anwender des Umsatzkostenverfahrens die Aufgliederung bestimmter Aufwandsarten in der operativen Kategorie nach Funktionen. Zudem wird eine Überleitungsrechnung im Jahr der erstmaligen Anwendung erforderlich sein.
Der IASB hat am 18. Dezember 2024 finale Änderungen an den IFRS 9 (Finanzinstrumente) und IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) mit dem Titel „Verträge über naturabhängige Stromversorgung“ veröffentlicht. Die Zielsetzung dieser Änderungen besteht in der Anpassung der IFRS-Rechnungslegungsstandards an die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Zeitpunkt und Menge der Erzeugung durch Unternehmen regelmäßig nicht vorhersehbar bzw. kontrollierbar ist. Ein wesentlicher Aspekt der Änderungen betrifft die Anwendung der „Eigenbedarfsausnahme“ („Own Use Exemption“) bei Verträgen über naturabhängige Stromversorgung. Gemäß den neuen Regelungen ist diese Ausnahme zulässig, wenn ein Unternehmen als „Nettokäufer“ von Strom agiert, was bedeutet, dass es ausreichend Strom kauft, um Verkäufe ungenutzten Stroms auf demselben Markt auszugleichen. Der Beurteilungszeitraum hierfür sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Darüber hinaus wurden die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften dahingehend geändert, dass ein Vertrag zum Bezug erneuerbarer Elektrizität mit bestimmten Merkmalen als Sicherungsinstrument verwendet werden darf. Hierzu ist es fortan möglich, ein variables Volumen prognostizierter Strombezüge als Grundgeschäft im Rahmen eines Cashflow-Hedges zu designieren und dieses unter Verwendung derselben Volumenannahmen zu bewerten, die für das Sicherungsinstrument verwendet werden. Die Änderungen an IFRS 7 erfordern zusätzliche Angaben zu wesentlichen Vertragskonditionen im Anhang. Es wird nicht erwartet, dass die Änderungen wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss des Covestro-Konzerns haben werden.
Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der weiteren oben genannten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein bzw. kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird.
Folgende weitere Standards und Änderungen an Standards wurden vom IASB verabschiedet, deren Anwendung noch die Anerkennung durch die Europäische Union (EU) im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) voraussetzt. Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.
| IFRS-Verlautbarung (veröffentlicht am) |
Titel | Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem |
| IFRS 19 (9. April 2024) |
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 1. Januar 2027 |
| Änderungen an IFRS 19 (21. August 2025) |
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben | 1. Januar 2027 |
| Änderungen an IAS 21 (13. November 2025) |
Umrechnung von einer nicht-hochinflationären Währung in eine hochinflationäre Darstellungswährung | 1. Januar 2027 |
Die genannten neuen oder geänderten IFRS Accounting Standards in der Tabelle haben nach gegenwärtiger Einschätzung keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.