Vergütungssystem des Aufsichtsrats

Die Vergütung des Aufsichtsrats richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Satzung, die durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 21.⁠ ⁠April⁠ ⁠2022 mit einer Mehrheit von 99,30⁠ ⁠% gebilligt wurde.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben dem Ersatz ihrer Aufwendungen eine jährliche, feste Vergütung von jeweils 120⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€.

Gemäß den Empfehlungen des DCGK werden Vorsitz und stellvertretender Vorsitz im Aufsichtsrat sowie Vorsitz und Mitgliedschaft in Ausschüssen gesondert berücksichtigt. Für den Vorsitz des Aufsichtsrats wird eine feste Vergütung in Höhe von 360⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€ gezahlt, für die Stellvertretung 240⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€. Damit ist auch die Übernahme von Mitgliedschaften bzw. Vorsitzen in Ausschüssen abgegolten. Den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern steht für die Mitgliedschaft oder den Vorsitz in Ausschüssen eine zusätzliche Vergütung zu. Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses sind als zusätzliche Vergütung 90⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€ und für jedes andere Mitglied des Prüfungsausschusses 45⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€ festgelegt. Vorsitzende des Präsidialausschusses und des Nominierungsausschusses erhalten jeweils 30⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€, jedes Mitglied des Präsidial- und des Nominierungsausschusses jeweils 15⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€. Die zusätzliche Vergütung für Vorsitzende eines anderen Ausschusses beträgt 60⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€ und für jedes andere Mitglied 30⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€. Ausschusstätigkeiten werden für höchstens drei Ausschüsse berücksichtigt. Bei Überschreiten dieser Höchstzahl sind die drei höchstdotierten Funktionen maßgeblich. Veränderungen im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen während des Geschäftsjahres führen zu einer zeitanteiligen Vergütung. Darüber hinaus erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 1⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€. Als Teilnahme an einer Sitzung gilt auch die Teilnahme per Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Das Sitzungsgeld ist auf 1⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€ pro Tag begrenzt.

Für weitere Informationen siehe: Kapitalmarkt, Kapitel „Bericht des Aufsichtsrats“

Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr

Die nachfolgende Tabelle fasst die Komponenten der Vergütung des Aufsichtsrats der Covestro⁠ ⁠AG im Berichtsjahr⁠ ⁠2025 bzw. im Vorjahreszeitraum zusammen:

Aufsichtsratsvergütung der Covestro AG
Feste Vergütung Sitzungsgeld Gesamt
2024 2025 2024 2025 2024 2025
in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. €
Mercedes Alonso Benito (seit Dezember 2025) 1 1
Dr. Christine Bortenlänger 165 184 14 10 179 194
Dr. Christoph Gürtler 180 180 16 10 196 190
Oliver Heinrich (seit Mai 2024) 80 145 7 9 87 154
Guy Janssens (seit Dezember 2025) 1 1
Lise Kingo (bis Dezember 2025) 180 174 14 8 194 182
Petra Kronen
(Stellvertretende Vorsitzende)
bis Dezember 2024
240 20 260
Irena Küstner 165 178 14 9 179 187
Frank Löllgen
(Stellvertretender Vorsitzender)
161 231 16 10 177 241
Dr. Richard Pott (bis Dezember 2025)
(Vorsitzender)
360 348 18 7 378 355
Petra Reinbold-Knape (bis April 2024) 53 7 60
Khaled Salmeen (seit Dezember 2025) 1 1
Dr. Sven Schneider (bis September 2025) 210 141 13 6 223 147
Dr. Rainer Seele (seit Dezember 2025) 15 1 16
Kerstin Spendel (seit Februar 2025) 141 9 150
Regine Stachelhaus (bis Dezember 2025) 180 174 18 6 198 180
Marc Stothfang 150 150 15 6 165 156
Patrick Thomas 210 210 17 13 227 223
Gesamt 2.334 2.274 189 104 2.523 2.378
2.378

Über die Aufsichtsratsvergütung hinaus erhalten die Arbeitnehmervertretenden, die Mitarbeitende des Covestro-Konzerns sind, Entgeltleistungen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Aufsichtsrat stehen. In Summe erhielten die Arbeitnehmervertretenden aus solchen Tätigkeiten im Jahr 2025 Leistungen in Höhe von 653⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€ (Vorjahr: 671⁠ ⁠Tsd.⁠ ⁠€).

Vergütungen oder Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, bestanden nicht. Daneben hat die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, die die gesetzliche Haftpflicht aus der Aufsichtsratstätigkeit abdeckt. Da die diesbezügliche Empfehlung in der Fassung des DCGK vom 16.⁠ ⁠Dezember⁠ ⁠2019 entfallen ist, wurde die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats im Folgejahr entsprechend angepasst und seitdem auf einen Selbstbehalt bei der Haftpflichtversicherung verzichtet.