15. Sonstige finanzielle Vermögenswerte – Covestro Geschäftsbericht zum 26. Februar 2025

Die sonstigen finanziellen Vermögenswerte setzten sich wie folgt zusammen:

Sonstige finanzielle Vermögenswerte
31.12.2023 31.12.2024
Gesamt davon
kurzfristig
Gesamt davon
kurzfristig
in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. €
Ausleihungen und Bankeinlagen 352 279 96 27
Sonstige Finanzanlagen 22 15
Forderungen aus Derivaten 21 19 18 12
Leasingforderungen 10 12
Übrige finanzielle Vermögenswerte 15 13 14 9
Gesamt 420 311 155 48

In der Position Ausleihungen und Bankeinlagen waren zum 31. Dezember 2024 im Wesentlichen Gründungsstockdarlehen in Höhe von 64 Mio. € (Vorjahr: 63 Mio. €) enthalten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Darüber hinaus umfasste der Posten insbesondere Bankeinlagen in Höhe von 23 Mio. €, die im Geschäftsjahr um 253 Mio. € zurückgegangen sind.

Die Forderungen aus Derivaten setzten sich wie folgt zusammen:

Forderungen aus Derivaten
31.12.2023 31.12.2024
Gesamt davon
kurzfristig
Gesamt davon
kurzfristig
in Mio. € in Mio. € in Mio. € in Mio. €
Forderungen aus Devisentermingeschäften 19 19 6 6
Forderungen aus Commodity-Derivaten 7 6
Forderungen aus eingebetteten Derivaten 2 5
Gesamt 21 19 18 12

Bei den Leasingforderungen handelt es sich um Finanzierungsleasingverträge, bei denen Covestro der Leasinggeber und der Vertragspartner der wirtschaftliche Eigentümer der Leasinggegenstände ist. Den Leasingforderungen liegen zukünftig erwartete Leasingzahlungen in Höhe von 55 Mio. € (Vorjahr: 50 Mio. €) und ein darin enthaltener Zinsanteil in Höhe von 43 Mio. € (Vorjahr: 40 Mio. €) zugrunde. Im Berichtsjahr wurden für Finanzierungsleasingverträge Zinserträge in Höhe von 2 Mio. € (Vorjahr: 1 Mio. €) realisiert. Von den erwarteten Leasingzahlungen sind 1 Mio. € innerhalb eines Jahres fällig (Vorjahr: 1 Mio. €), 6 Mio. € innerhalb der nachfolgenden vier Jahre (Vorjahr: 5 Mio. €) und 48 Mio. € in den Folgejahren (Vorjahr: 44 Mio. €).

Die für finanzielle Vermögenswerte außerhalb der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zum Bilanzstichtag ermittelten Wertberichtigungen sind nicht wesentlich.