Die Steueraufwendungen gliederten sich nach ihrer Art wie folgt:
Ertragsteuern | ||
---|---|---|
2023 | 2024 | |
in Mio. € | in Mio. € | |
Tatsächliche Ertragsteuern | – 299 | – 262 |
Steueraufwand laufendes Jahr | – 288 | – 264 |
Steueraufwand (-) / Steuerertrag (+) aus Vorjahren | – 11 | 2 |
Latente Steuern | 24 | 17 |
aus temporären Unterschieden | 55 | 32 |
aus Verlustvorträgen und Steuergutschriften | – 31 | – 15 |
Gesamt | – 275 | – 245 |
Die latenten Steuerabgrenzungen resultierten aus den folgenden Bilanzpositionen:
Aktive und passive latente Steuern | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
31.12.2023 | 31.12.2024 | |||||
Aktive latente Steuern |
Passive latente Steuern |
davon erfolgs- wirksam |
Aktive latente Steuern |
Passive latente Steuern |
davon erfolgs- wirksam |
|
in Mio. € | in Mio. € | in Mio. € | in Mio. € | in Mio. € | in Mio. € | |
Immaterielle Vermögenswerte | 55 | – 57 | – 2 | 55 | – 64 | -9 |
Sachanlagen | 132 | – 269 | – 137 | 153 | – 219 | – 66 |
davon Nutzungsrechte aus der Anwendung von IFRS 16 | – | – 129 | – 129 | – | – 128 | – 128 |
Finanzielle Vermögenswerte | – | – 57 | – 53 | – | – 92 | – 90 |
Vorräte | 58 | – 3 | 55 | 73 | – | 73 |
Forderungen | 2 | – 88 | – 86 | 1 | – 90 | – 89 |
Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen | 70 | – 15 | – 11 | 66 | – 24 | – 22 |
Andere Rückstellungen | 99 | – 8 | 91 | 73 | – 8 | 65 |
Verbindlichkeiten | 163 | – 41 | 122 | 184 | – 40 | 144 |
davon Leasingverbindlichkeiten aus der Anwendung von IFRS 16 | 121 | – | 121 | 126 | – | 126 |
Verlust- und Zinsvorträge sowie Steuergutschriften | 19 | – | 19 | 4 | – | 4 |
Gesamt | 598 | – 538 | – 2 | 609 | – 537 | 10 |
davon langfristig | 533 | – 435 | 514 | – 444 | ||
Saldierung | – 282 | 282 | – 333 | 333 | ||
Bilanzansatz | 316 | – 256 | 276 | – 204 | ||
Auf abzugsfähige temporäre Differenzen in Höhe von 780 Mio. € (Vorjahr: 665 Mio. €) wurden keine aktiven latenten Steuern angesetzt, da es nicht wahrscheinlich ist, dass diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums genutzt werden können.
Von den gesamten Verlust- und Zinsvorträgen in Höhe von 4.284 Mio. € (Vorjahr: 3.117 Mio. €) können voraussichtlich Beträge in Höhe von 10 Mio. € (Vorjahr: 80 Mio. €) innerhalb eines angemessenen Zeitraums genutzt werden. Die Erhöhung der Verlustvorträge resultiert aus dem Aufbau von Verlustvorträgen im laufenden Berichtsjahr sowie aus geänderten Steuerfestsetzungen für Vorjahre. Auf die voraussichtlich nutzbaren Verlust- und Zinsvorträge wurden aktive latente Steuern in Höhe von 2 Mio. € (Vorjahr: 17 Mio. €) gebildet.
Für bestehende Verlust- und Zinsvorträge in Höhe von 4.274 Mio. € (Vorjahr: 3.037 Mio. €) bestanden gesetzliche oder wirtschaftliche Einschränkungen hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit. Hiervon entfallen 1.832 Mio. € auf die deutsche Körperschaftsteuer, 1.985 Mio. € auf die deutsche Gewerbesteuer sowie 50 Mio. € auf Zinsvorträge in Deutschland. Auf die Schweiz entfällt ein Verlustvortrag in Höhe von 318 Mio. €. Die mögliche Übernahme durch ADNOC könnte sich negativ auf die Bestände der Verlustvorträge auswirken.
Verfallbarkeit nicht nutzbarer steuerlicher Verlust- und Zinsvorträge | ||
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Steuerliche Verlust- und Zinsvorträge | ||
31.12.2023 | 31.12.2024 | |
in Mio. € | in Mio. € | |
Innerhalb von einem Jahr | – | – |
Innerhalb von zwei Jahren | – | – |
Innerhalb von drei Jahren | – | – |
Innerhalb von vier Jahren | – | – |
Innerhalb von fünf Jahren | – | 177 |
Später | 3.037 | 4.097 |
Gesamt | 3.037 | 4.274 |
Im Berichtsjahr wurden steuerliche Gutschriften in Höhe von 2 Mio. € (Vorjahr: 2 Mio. €) aktiviert.
Im Jahr 2024 bestanden in Tochtergesellschaften, die im abgelaufenen Jahr oder im Vorjahr Verluste erwirtschafteten, latente Steuerforderungsüberhänge aus temporären Differenzen und aus Verlustvorträgen in Höhe von 22 Mio. € (Vorjahr: 6 Mio. €). Davon entfielen 4 Mio. € (Vorjahr: 4 Mio. €) auf Steuerforderungsüberhänge aus Verlust- und Zinsvorträgen. Die gesamten latenten Steuerforderungsüberhänge wurden als werthaltig angesehen, da für diese Gesellschaften sowohl steuerliche Gewinne prognostiziert werden als auch steuerliche Strategien eine Nutzung der latenten Steuerforderungsüberhänge sicherstellen.
Auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen wurden im Berichtsjahr 21 Mio. € (Vorjahr: 27 Mio. €) passive latente Steuern angesetzt. Auf temporäre Unterschiede in Höhe von 133 Mio. € (Vorjahr: 22 Mio. €) im Zusammenhang mit Anteilen an Tochtergesellschaften wurden keine latenten Steuerschulden angesetzt, da das Mutterunternehmen die zeitliche Umkehr der temporären Differenzen steuern kann und es nicht wahrscheinlich ist, dass sich diese temporären Differenzen in absehbarer Zeit umkehren werden.
Der ausgewiesene Steueraufwand des Jahres 2024 von 245 Mio. € (Vorjahr: 275 Mio. €) wich um -283 Mio. € (Vorjahr: -288 Mio. €) von dem erwarteten Steuerertrag von 38 Mio. € (Vorjahr: 13 Mio. €) ab, der sich bei Anwendung eines gewichteten erwarteten Durchschnittssteuersatzes auf das Vorsteuerergebnis des Konzerns ergeben hätte. Dieser Durchschnittssteuersatz wurde aus den nominalen Steuersätzen der einzelnen Konzerngesellschaften ermittelt. Aufgrund der Verrechnung von Verlusten und Gewinnen verschiedener Konzerngesellschaften unter Anwendung der lokalen Steuersätze wich der ermittelte Durchschnittssteuersatz von den nominalen Steuersätzen der Gesellschaften ab. Dieser Durchschnittssteuersatz betrug im Jahr 2024 140,4 % (Vorjahr: -17,0 %). Der effektive Steuersatz betrug -907,4 % (Vorjahr: 376,7 %).
Der Covestro-Konzern ist in verschiedenen Ländern tätig. Die unterschiedlichen Steuersätze bewegten sich aufgrund nationaler Vorschriften wie im Vorjahr zwischen 14,1 % und 34,0 %.
Die Überleitung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand sowie vom erwarteten zum effektiven Steuersatz stellte sich im Konzern wie folgt dar:
Steuerüberleitungsrechnung | ||||
---|---|---|---|---|
2023 | 2024 | |||
in Mio. € | in % | in Mio. € | in % | |
Ergebnis vor Ertragsteuern | 73 | 100,0 | -27 | 100,0 |
Erwarteter Steueraufwand (+) / Steuerertrag (-) und erwarteter Steuersatz | – 13 | – 17,0 | – 38 | 140,4 |
Steuerminderungen aufgrund steuerfreier Erträge | – 14 | – 19,1 | – 14 | 51,9 |
Nicht abzugsfähige Aufwendungen | 40 | 54,5 | 27 | – 99,8 |
Voraussichtlich nicht nutzbare neue Verlustvorträge und temporäre Differenzen | 197 | 269,5 | 176 | – 651,8 |
Voraussichtlich nicht nutzbare bestehende Verlustvorträge und temporäre Differenzen, auf die zuvor latente Steuern gebildet worden sind | 42 | 57,4 | 46 | – 170,4 |
Steuereffekte aus Vorjahren | 8 | 10,9 | – 3 | 11,1 |
Steuersatzänderungen | – 4 | – 5,5 | – 17 | 63,0 |
Sonstige Steuereffekte | 19 | 26,0 | 68 | – 251,8 |
Ausgewiesener Steueraufwand und effektiver Steuersatz | 275 | 376,7 | 245 | – 907,4 |
Die sonstigen Steuereffekte resultieren im Wesentlichen aus nicht anrechenbaren ausländischen Quellensteuern, insbesondere auf Beteiligungserträge von Tochterunternehmen in Höhe von 54 Mio. € (Vorjahr: 62 Mio. €), sowie aus der Veränderung der passiven latenten Steuern auf geplante Dividendenausschüttungen von Tochterunternehmen in Höhe von -6 Mio. € (Vorjahr: -47 Mio. €).
Der Covestro-Konzern fällt in den Anwendungsbereich der „Global Anti-Base Erosion (GloBE) Model Rules (Pillar Two)“ der OECD. Die Regelungen des deutschen Mindeststeuergesetzes sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Gemäß der Gesetzgebung ist Covestro verpflichtet, je Land einen Steuererhöhungsbetrag in Höhe der Differenz zwischen dem Effektivsteuersatz und einem Mindeststeuersatz von 15 % zu zahlen. Alle Konzernunternehmen (mit Ausnahme der sich in Abwicklung befindenden Covestro International SA in der Schweiz) unterliegen einem Nominalsteuersatz von über 15 %. Auch bei einem Nominalsteuersatz von über 15 % kann theoretisch aufgrund von spezifischen Anpassungen ein Steueraufwand aus der Mindestbesteuerung entstehen. Die Covestro AG überprüft regelmäßig die Auswirkungen der Gesetzgebung zur globalen Mindestbesteuerung in den jeweiligen Jurisdiktionen. Zum 31. Dezember 2024 unterliegt der Covestro-Konzern in sämtlichen Jurisdiktionen, in denen er tätig ist, einem Effektivsteuersatz von mehr als 15 %.
Covestro wendet die vorübergehende verpflichtende Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Einführung der globalen Mindestbesteuerung ergeben, an und erfasst diese Steuern dann als tatsächlichen Steueraufwand/-ertrag, wenn sie entstehen.