2. Auswirkungen von neuen Rechnungslegungsstandards – Covestro Geschäftsbericht zum 26. Februar 2025

2.1 Im laufenden Geschäftsjahr erstmals angewendete Rechnungslegungsvorschriften

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)
Titel Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem
Änderungen an IAS 1
(23. Januar 2020, 15. Juli 2020 und 31. Oktober 2022)
Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig – Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens und langfristige Schulden mit Nebenbedingungen 1. Januar 2024
Änderungen an IFRS 16
(22. September 2022)
Leasingverbindlichkeit in einer Sale- und Leaseback-Transaktion 1. Januar 2024
Änderungen an IAS 7 und IFRS 7
(25. Mai 2023)
Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen 1. Januar 2024

Die erstmalige Anwendung der in der Tabelle aufgeführten Rechnungslegungsvorschriften hatte keinen bzw. keinen wesentlichen Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns.

Die Änderungen in IAS 7 (Kapitalflussrechnung) und IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) haben die Zielsetzung, die Transparenz in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten und deren Auswirkungen auf die Verbindlichkeiten, Zahlungsmittelflüsse und das Liquiditätsrisiko eines Unternehmens zu erhöhen. Die bereits bestehenden Angabepflichten werden dahingehend ergänzt, dass ein Unternehmen qualitative und quantitative Informationen insbesondere zu Zahlungszielvereinbarungen mit Lieferanten zur Verfügung zu stellen hat. Für Covestro ergaben sich insoweit zusätzliche Angabepflichten, siehe hierzu Anhangangabe 24.1.

2.2 Veröffentlichte, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

Das IASB hat nachfolgende Standards und Änderungen von Standards herausgegeben, deren Übernahme in europäisches Recht erfolgt ist und deren Anwendung für das Geschäftsjahr 2024 noch nicht verpflichtend ist. Der Covestro-Konzern hat nicht von der Möglichkeit einer vorzeitigen Anwendung Gebrauch gemacht.

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)
Titel Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem
Änderung an IAS 21
(15. August 2023)
Mangel an Umtauschbarkeit 1. Januar 2025

Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der oben genannten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein bzw. kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird.

Folgende weitere Standards und Änderungen an Standards wurden vom IASB verabschiedet, deren Anwendung noch die ausstehende Anerkennung durch die Europäische Union (EU) im Rahmen des IFRS-Übernahmeverfahrens (Endorsement) voraussetzt. Als voraussichtlicher Erstanwendungszeitpunkt für die Standards wird zunächst das vom IASB verabschiedete Erstanwendungsdatum unterstellt.

IFRS-Verlautbarung
(veröffentlicht am)
Titel Anzuwenden für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
(30. Mai 2024)
Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten 1. Januar 2026
Jährliche Verbesserungen an den IFRS
(18. Juli 2024)
Jährliche Verbesserungen Band 11 1. Januar 2026
Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7
(18. Dezember 2024)
Verträge mit Bezug auf naturabhängige Elektrizität 1. Januar 2026
IFRS 18
(9. April 2024)
Darstellung und Angaben im Abschluss 1. Januar 2027
IFRS 19
(9. April 2024)
Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben 1. Januar 2027

Die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung der oben genannten Rechnungslegungsvorschriften werden derzeit noch geprüft, wobei zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses kein bzw. kein wesentlicher Einfluss auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Covestro-Konzerns erwartet wird.

Der IASB hat am 18. Dezember 2024 finale Änderungen an den IFRS 9 (Finanzinstrumente) und IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) mit dem Titel „Verträge mit Bezug auf naturabhängige Elektrizität“ veröffentlicht. Die Zielsetzung dieser Änderungen besteht in der Anpassung der IFRS-Rechnungslegungsstandards an die zunehmende Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, deren Zeitpunkt und Menge der Erzeugung regelmäßig nicht vorhersehbar bzw. kontrollierbar ist, durch Unternehmen. Ein wesentlicher Aspekt der Änderungen betrifft die Anwendung der „Eigenbedarfsausnahme“ („Own Use Exemption“) bei Verträgen über naturabhängige Stromversorgung. Gemäß den neuen Regelungen ist diese Ausnahme zulässig, wenn ein Unternehmen als „Nettokäufer“ von Strom agiert, was bedeutet, dass es ausreichend Strom kauft, um Verkäufe ungenutzten Stroms auf demselben Markt auszugleichen. Der Beurteilungszeitraum hierfür sollte zwölf Monate nicht überschreiten. Darüber hinaus wurden die Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsgeschäften dahingehend geändert, dass ein Vertrag zum Bezug erneuerbarer Elektrizität mit bestimmten Merkmalen als Sicherungsinstrument verwenden darf. Hierzu ist es fortan möglich, ein variables Volumen prognostizierter Strombezüge als Grundgeschäft im Rahmen eines Cashflow-Hedges zu designieren und dieses unter Verwendung derselben Volumenannahmen zu bewerten, die für das Sicherungsinstrument verwendet werden. Die Änderungen an IFRS 7 erfordern zusätzliche Angaben zu wesentlichen Vertragskonditionen im Anhang. Die neuen Regelungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unter Vorbehalt des EU-Endorsements.

IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) wird die bisherige RegeIung im IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) ersetzen und zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit und Relevanz von Finanzinformationen zu verbessern. Das Management von Covestro analysiert gegenwärtig die Auswirkungen des neuen Standards auf den Konzernabschluss und hat bereits erste Einschätzungen vorgenommen. Der neue Standard wird sich nicht auf das Konzernergebnis auswirken, jedoch wesentliche Effekte auf die Zuordnung von Ertrags- und Aufwandsposten in der Gewinn- und Verlustrechnung haben und damit das operative Ergebnis beeinflussen. Fremdwährungsdifferenzen, die bislang im Finanzergebnis ausgewiesen wurden, sind zukünftig je nach Grundgeschäft im operativen Ergebnis oder in der Investing-Kategorie auszuweisen. Für Derivate sieht IFRS 18 vor, dass Gewinne oder Verluste in der Kategorie auszuweisen sind, die vom abgesicherten Risiko betroffen ist, wobei mögliche Änderungen in diesem Bereich für Covestro noch evaluiert werden. Für die Anhangangaben sind keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen zu erwarten, jedoch könnte sich die Gruppierung der Informationen aufgrund neuer Aggregations- und Disaggregationsprinzipien ändern. Darüber hinaus werden neue Anforderungen eingeführt, wie z. B. die Aufgliederung bestimmter Aufwandsarten in der operativen Kategorie nach Funktionen und eine Überleitungsrechnung im Jahr der erstmaligen Anwendung. Der Konzern plant die Anwendung des neuen Standards ab dem 1. Januar 2027, vorbehaltlich des „EU-Endorsements“.